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Welche Regeln gelten wann?

Die Corona-Verordnungen des Landes Schleswig-Holstein gelten immer für einen Zeitraum von vier Wochen. Spätestens dann berät und entscheidet die Landesregierung um Ministerpräsident Daniel Günther, welche neuen Lockerungen oder Verschärfungen für die Menschen bei uns im Land gelten sollen.

Welche Regeln aktuell bei uns in Schleswig-Holstein gelten, erfahren Sie immer aktuell hier: 

  • Diese Regeln gelten ab dem 17. November 2022:

    Ab Donnerstag, 17. November 2022 bis zum 31. Dezember 2022 gelten die nachfolgenden Regelungen für Schleswig-Holstein.

    1. Eine Maskenpflicht gilt für:

    • Personen, die durch einen PCR-Test positiv auf das Corona-Virus getestet wurden
    • Personen, die durch einen durch geschultes Personal durchgeführter SARS-CoV-2-Antigenschnelltest (PoC-Test) positiv auf das Corona-Virus getestet wurden
    • Personen, die durch einen selbst oder durch nicht geschultes Personal vorgenommener SARS-CoV-2-Antigenschnelltest ("Selbsttest") positiv auf das Corona-Virus getestet wurden

    Personen sind verpflichtet, außerhalb der eigenen Wohnung in geschlossenen Räumen eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) oder eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen.

    Außerhalb geschlossener Räume wird empfohlen, einen Abstand von 1,50 m zu anderen Personen einzuhalten, oder alternativ auf eine Maske zurückzugreifen.

    • Personen, die durch einen SARS-CoV-2-Antigenschnelltests positiv getestet wurden, können sich das positive Testergebnis durch eine molekularbiologische Untersuchung (z.B. PCR-Test) in einem Testzentrum oder einer Teststation oder bei einer Ärztin oder einem Arzt bestätigen lassen.
    • Die Kontrolltestung ist weiterhin für Genesenennachweis und mögliche Entschädigungsansprüche erforderlich. 
    • Die Ansprüche nach der Coronavirus-Testverordnung des Bundes bleiben davon unberührt.
    • Die Anordnung zum Tragen einer Maske endet bei infizierten Personen unmittelbar nach fünf Tagen. 

    2. Ausnahmen von der Maskenpflicht

    • für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
    • für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies unter Vorlage eines ärztlichen oder psychotherapeutischen Attestes glaubhaft machen können,
    • für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihren Begleitpersonen.

    3. Betretungsverbote für bestimmte Einrichtungen

    • Im Falle eines positiven Testergebnisses gilt ein Betretungsverbot für Besuchende in medizinischen/ pflegerischen Einrichtungen und für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen.
    • Infizierte Personen, die keine Maske tragen können, dürfen Schulen im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen nicht betreten.
    • Ausgenommen sind hiervon besondere Härtefälle.

    4. Tätigkeitsverbot in Einrichtungen der Pflege

    • Im Falle eines positiven Testergebnisses gilt für Beschäftigte in Einrichtungen der Pflege, die nicht die Möglichkeit haben, ihre Arbeit zu verrichten, ohne dabei mit vulnerablen Personen in Kontakt zu geraten, grundsätzlich ein Tätigkeitsverbot.
    • Das gilt nicht für Tätige in der Eingliederungshilfe oder in heilpädagogischen Tagesstätten.
    • Sofern aufgrund einer konkreten Überlastungssituation die Mitarbeit einer oder eines Beschäftigten von der betroffenen Einrichtung als zwingend erforderlich angesehen wird, kann dies im Einzelfall mit Zustimmung des zuständigen Gesundheitsamtes abweichend ermöglicht werden.

    Unabhängig von den Anordnungen dieser Allgemeinverfügung gilt der Grundsatz: Wer krank ist, bleibt zuhause.

  • Diese Regeln gelten ab dem 3. April:

    Ab Sonntag, 3. April gelten die nachfolgenden Regelungen für Schleswig-Holstein.

    1. Maskenpflicht gilt für:

    • Externe Personen in Krankenhäusern (FFP2).
    • Mitarbeitende in Pflegeeinrichtungen, Besuchende haben eine FFP2-Maske zu tragen.
    • In Einrichtungen der Eingliederungshilfe wie bei Pflegeeinrichtungen.
    • Bei Dienstleistungen ambulanter Pflegedienste für alle Personen, soweit dies mit der Art der Dienstleistung vereinbar ist.
    • In Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich Taxen und Schulbussen; die Maskenpflicht in Bahnhofsgebäuden entfällt.

    Es wird weiterhin grundsätzlich empfohlen, in Innenräumen, in denen Gedränge oder vermehrtes Personenaufkommen herrscht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

    2. Testverpflichtungen Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Kitas:

    • Die Testpflicht für Mitarbeitende und Eltern in Kitas und für Kindertagespflegepersonen bleibt vorerst bestehen (3x wöchentliches Testen). Das Land stellt hierfür weiterhin kostenlos Antigen-Selbsttests zur Verfügung. Auch den Mitarbeitenden und Kindertagespflegepersonen stellt das Land weiterhin einen Test wöchentlich zur Verfügung.
    • Ebenso bleiben die Testverpflichtungen in Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe bestehen.
    • Krankenhäuser: ein dem Infektionsgeschehen angemessenes Testkonzept ist Teil des Hygieneplanes

    Im Sinne der allgemeinen Hygienemaßnahmen sollte außerdem grundsätzlich auf Hygiene geachtet werden. Hierzu wird Betreiberinnen und Betreibern sowie Veranstalterinnen und Veranstaltern empfohlen, entsprechende Hygienemaßnahmen wie Möglichkeiten zur Händedesinfektion, Reinigung von Oberflächen und Sanitäranlagen sowie regelmäßiges Lüften zu gewährleisten. Weiterhin kann auch freiwillig ein QR-Code für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des RKI bereitgestellt werden.

  • Diese Regeln gelten ab dem 19. März:

    Diese Regeln gelten ab dem 19. März:

    Die Landesregierung plant damit, den vom Bundesgesetzgeber vorgesehenen Übergangszeitraum bis 2. April in bestimmten Bereichen zu nutzen:

    Die Maskenpflichten sollen weiterhin gelten wie folgt/ für:

    • Bei Veranstaltungen in Innenräumen mit bis zu 100 Teilnehmenden, sofern keine festen Sitzplätze vorhanden sind oder wenn feste Sitzplätze vorhanden sind, aber Aktivitäten der Teilnehmenden wie singen, jubeln oder ähnliches stattfinden.
    • Bei Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmenden in Innenräumen.
    • Für Freizeit- und Kultureinrichtungen gelten diese genannten 100er-Regeln entsprechend.
    • Bei öffentlichen Wahlen und Abstimmungen im Wahlgebäude
    • Bei Versammlungen in Innenräumen ohne feste Sitzplätze sowie bei Versammlungen mit festen Sitzplätzen, wenn Aktivität der Teilnehmenden (singen, jubeln, oder ähnliches).
    • Im Einzelhandel und bei Ladenlokalen von Dienstleistern mit Publikumsverkehr und körpernahen Dienstleistungen und in Einkaufszentren.
    • Außerschulische Bildungsangebote wie bei Veranstaltungen
    • Bei Gemeindegesang bei rituellen Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, für Bestattungen sowie für Trauerfeiern
    • Externe Personen in Krankenhäusern (FFP2),
    • Mitarbeitende in Pflegeeinrichtungen, Besuchende haben eine FFP2-Maske zu tragen. Für Besuchende soll die Maskenpflicht in den Zimmern der Bewohnenden entfallen können.
    • In Einrichtungen der Eingliederungshilfe wie bei Pflegeeinrichtungen.
    • Externe Personen in Kindertagesstätten und Kindertagespflegeeinrichtungen
    • In Bahnhofsgebäuden und im öffentlichen Nahverkehr. Die bundesrechtliche Maskenpflicht in Verkehrsmitteln (aus § 28b Abs. 1 IfSG) wird auf den Fernverkehr beschränkt; für den ÖPNV wird sie in SH übernommen.
    • Bei touristischen Reiseverkehren wie Reisebussen in den Innenräumen.

    In der Übergangszeit wird es zudem noch bei verpflichtend zu erstellenden, bzw. fortzusetzenden Hygienekonzepten in bestimmten Bereichen bleiben.

    Testverpflichtungen in Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Kitas:

    Kitas/ Kindertagespflegepersonen: Die Testpflicht für Mitarbeitende und Eltern bleibt bestehen (3x wöchentliches Testen). Das Land stellt hierfür weiterhin kostenlos Antigen-Selbsttests zur Verfügung. Auch den Mitarbeitenden und Kindertagespflegepersonen stellt das Land weiterhin einen Test wöchentlich zur Verfügung.

    Die Testverpflichtungen in Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe bleiben bestehen.

    3. Diskotheken und ähnliche Lokalitäten: Hier bleibt es aufgrund der hohen Interaktion bei der 2 G+ Regel, also Einlass nur für geimpfte und genesene Personen, die zusätzlich einen negativen Coronatest vorlegen.

    Für die Schulen ist im Rahmen einer gesonderten Schul-Verordnung die Fortführung der Maskenpflicht bis zu den Osterferien vorgesehen, Tests sollen ab der kommenden Woche freiwillig weiterhin gemacht werden können. Auch hierfür werden kostenlose Tests zur Verfügung gestellt.

  • Diese Regelungen gelten ab dem 03.03.2022

    Diese Regelungen gelten ab dem 03.03.2022

    Veranstaltungen

    • innerhalb geschlossener Räume: Bei Veranstaltungen mit (gleichzeitig) bis zu 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern gilt 3G. Bei höchstens 100 zeitgleich anwesenden Gästen, die feste Sitz- oder Stehplätze haben, entfällt auch die Maskenpflicht. Bei mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern gilt 2G. Es sind feste Sitz- oder Stehplätze erforderlich, die zudem gleichmäßig verteilt sein müssen. Die Kapazität nach Abzug der ersten 500 Gäste darf maximal zu 60 Prozent ausgelastet sein. Insgesamt sind innerhalb geschlossener Räume nicht mehr als 6.000 Gäste zugelassen. Es gilt Maskenpflicht.
    • außerhalb geschlossener Räume: Bei bis zu 500 Gästen gibt es keine Vorgaben. Bei mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern gilt ebenfalls 2G. Die Kapazität darf nach Abzug der ersten 500 Gäste maximal zu 75 Prozent ausgelastet sein bei gleichmäßiger Verteilung. Insgesamt dürfen grundsätzlich nicht mehr als 25.000 Gäste zeitgleich anwesend sein. Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dieser Obergrenze zulassen. Bei mehr als 500 Gästen müssen Mund-Nasen-Bedeckungen getragen werden. Flohmärkte und Volksfeste mit mehr als 500 Besucherinnen und Besuchern sind unter Auflagen (2G und Maskenpflicht) ebenfalls möglich.

    Versammlungen

    • innerhalb geschlossener Räume: Für Versammlungen innerhalb geschlossener Räume gelten die bisherigen Bedingungen (Sitzordnung im Schachbrettmuster und Maskenpflicht). Wenn die Versammlung unter 3G stattfindet, bedarf es keiner Sitzanordnung im Schachbrettmuster. Sind zudem nicht mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf festen Plätzen anwesend, entfällt zusätzlich auch die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
    • außerhalb geschlossener Räume: Mit mehr als 500 gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

    Diese Regelungen gelten auch für Gottesdienste.

    Diskotheken

    Für Diskotheken und ähnliche Einrichtungen sowie Veranstaltungen mit vergleichbaren Tanzaktivitäten gilt 2G-Plus – ohne Ausnahmen bei der Testverpflichtung (Personen müssen vollständig geimpft und negativ getestet oder genesen und negativ getestet sein). Mund-Nasen-Bedeckungen müssen von Gästen nicht getragen werden. Die üblichen Schülerbescheinigungen zur Ausnahme von der Testverpflichtung gelten hier nicht.

    Hier gilt künftig 3G:

    • in Gaststätten, auf den Verkehrsflächen gilt weiterhin eine Maskenpflicht. Bei geschlossenen Privatveranstaltungen (z.B. Familienfeiern) in gesonderten Räumen, zu denen andere Gäste keinen Zutritt haben, müssen die Gäste auch außerhalb ihrer festen Plätze keine Mund-Nasen-Bedeckungen tragen.
    • bei körpernahen Dienstleistungen, ebenso gilt hier Maskenpflicht. Für medizinisch oder pflegerisch notwendige Dienstleistungen gelten weiterhin keine Vorgaben des Impf-, Genesenen- oder Testnachweises der Kundinnen und Kunden.
    • in geschlossenen Räumen von Freizeit- und Kultureinrichtungen. Es entfällt die Maskenpflicht, wenn nicht mehr als 100 Besucherinnen und Besucher zeitgleich anwesend sind und diese sich auf festen Sitz- oder Stehplätzen befinden.
    • innerhalb geschlossener Räume im Sport. Dies gilt ebenso für Saunen, Dampfbäder, Whirlpools und ähnliche Einrichtungen.
    • in Beherbergungsbetrieben, Ungeimpfte müssen täglich einen negativen Test vorlegen.
    • bei touristischen Reiseverkehren.

    Für außerschulische Bildungsangebote gelten die allgemeinen Veranstaltungsregeln.

  • Dreistufiger Öffnungsplan ab 19. Februar

    In drei Schritten will die Landesregierung zurück in Richtung Normalität gehen. Die drei Stufen gelten ab dem 19. Februar, 3. März und 20. März.

    Ab dem 19. Februar

    • gibt es keine Kontaktbeschränkungen mehr für Treffen, wenn alle Teilnehmenden geimpft oder genesen sind.
    • Wenn Ungeimpfte teilnehmen, gilt eine Obergrenze von 25 Personen.

    Ab dem 3. März

    • gilt in den meisten Fällen statt der bisherigen 2G- oder 2G plus-Regelungen 3G.
    • Das sind Sport, Kultur, körpernahe Dienstleistungen, außerschulische Bildung. In einigen Bereichen gibt es zusätzlich eine Maskenpflicht.
    • Ausnahmen sind Großveranstaltungen (2G) und Diskotheken (2G plus).
    • Bei Veranstaltungen im Innenbereich mit weniger als 500 Teilnehmenden gilt 3G. Im Außenbereich gibt es keine Vorgaben.
    • In der Gastronomie gilt 3G und eine Maskenpflicht auf Verkehrswegen drinnen.
    • Bei körpernahen Dienstleistungen ist ein Hygienekonzept vorgeschrieben.
    • Im Freizeit- und Kulturbereich gilt 3G, eine punktuelle Maskenpflicht und ein Hygienekonzept.
    • Sport kann ohne maximale Teilnehmerzahl ausgeführt werden, nötig sind ein Hygienekonzept und 3G.
    • Bei religiösen Versammlungen gibt es keine Obergrenze für Teilnehmende.
    • Bei Beherbergungen und touristischen Reisen gilt 3G.

    Ab dem 20. März

    • entfallen in allen vorher genannten Bereichen die 3G-Regelungen.

    Zusätzlich wird in den Kitas die Testung der Eltern weiter fortgesetzt. In Schulen werden die Kohorten ab 3. März aufgehoben. Ab 20. März entfällt die Testpflicht. Spätestens zu den Osterferien soll die Maskenpflicht in den Schulen entfallen.

  • Neue Regeln ab dem 9. Februar

    Zum 9. Februar lockert Schleswig-Holstein seine Corona-Maßnahmen. Die Regeln sollen bis zum 2. März gültig sein.

    Danach

    • entfällt die 2-G-Regel im Einzelhandel. Die Maskenpflicht jedoch bleibt erhalten.
    • können Chöre wieder ohne Masken und auch Blasorchester wieder proben. Hier gilt die 2-G+-Regel.
    • entfällt die Sperrstunde für die Gastronomie.
    • wird der bundeseinheitliche Beschluss zu überregionalen Großveranstaltungen umgesetzt. Das bedeutet: Bei Veranstaltungen drinnen dürfen maximal 4.000 Menschen bei einer Auslastung von 30%; Bei Veranstaltungen draußen maximal 10.000 Menschen bei einer Auslastung von 50%.
  • Das sind die neuen Regeln vom 06.01.22

    Schleswig-Holstein will die Corona-Quarantänezeiten verkürzt und diese neuen Regeln beschlossen:

    • Personen, die engen Kontakt zu einem Corona-Infizierten hatten, müssen 10 Tage (statt wie bisher 14 Tage) in Quarantäne. Neu ist auch, dass die Quarantäne nach Ablauf der 10 Tage automatisch und ohne Test endet. Das soll Gesundheitsämter entlasten.
    • Vollständig geimpfte Kontaktpersonen müssen sich nur dann in Quarantäne begeben, wenn sie Symptome haben oder bspw. Kontakt zu einer mit der Omikron-Variante infizierten Person hatten.
    • Bei Personen, die geimpft oder genesen sind und in einem der folgenden Berufe arbeiten, endet die Quarantäne bereits nach 5 Tagen, wenn ein negativer PCR-Test vorliegt: Medizin, Pflege, Kinderbetreuung, Schule, Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, Telekommunikation und Energie- und Wasserversorgung.

    Darüber hinaus wurde in der Ministerpräsidentenkonferenz am 7. Januar beschlossen:

    • Es soll eine bundesweite 2G plus-Regelung für Besuche in der Gastronomie gelten. Ausgenommen davon sind Geboosterte ab dem Tag der dritten Impfung.
    • Die Debatte über eine Impfpflicht soll bis Anfang Februar im Deutschen Bundestag geführt werden.

    Der Landtag in Kiel kommt am Montag, dem 10. Januar zusammen. Dann soll eine Beratung entscheiden, ob die "epidemische Notlage" für Schleswig-Holstein ausgerufen werden soll. Das würde bedeuten, dass Schleswig-Holstein bereits ab Mittwoch (12. Januar) die Regeln umsetzen und zusätzlich die Diskotheken schließen kann. Außerdem soll es nach den Vorschlägen von Ministerpräsident Daniel Günther eine Sperrstunde in der Gastronomie von 23 bis 5 Uhr geben.

  • Neue Regeln ab dem 4. Januar

    Ab Dienstag, dem 4. Januar, gelten verschärfte Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Omikron-Variante in Schleswig-Holstein. Dabei hat sich die Landesregierung auf die folgenden Punkte verständigt:

    • Die Kontaktbeschränkungen von maximal zehn Personen gelten auch im öffentlichen Raum.
    • Die maximale Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen wird auf 50 (Innenbereiche) bzw. 100 Personen (außen) begrenzt.
    • In Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe gilt eine FFP2-Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher.
    • Tanzveranstaltungen müssen grundsätzlich den zuständigen Behörden angezeigt werden. Für Diskotheken und Bars gelten weiterhin die 2Gplus-Regel und Maskenpflicht – der erforderliche Test muss allerdings ein PCR-Test sein, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Ausnahme: Geboosterte, deren Drittimpfung mindestens zwei Wochen zurückliegt, müssen keinen PCR-Test machen, ein normaler Schnelltest reicht aus.
    • Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird grundsätzlich für alle Innenbereiche empfohlen.
  • Diese Regeln gelten ab dem 28. Dezember

    Zusätzlich zu den geltenden Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte gelten ab dem 28. Dezember 2021 weitere Regeln:

    • Auch Geimpfte dürfen sich nur noch mit maximal 10 Personen treffen, ausgenommen davon sind Kinder unter 14 Jahren. Das gilt ausdrücklich auch für Treffen im eigenen Garten.
    • Diskotheken und Clubs können weiter geöffnet bleiben, haben aber strenge Vorschriften: maximal 50% der Auslastung ist erlaubt, es gilt überall Maskenpflicht (auch auf der Tanzfläche), Getränke dürfen nur auf festen Sitz- oder Stehplätzen verzehrt werden, außerdem gilt weiterhin 2G plus
    • Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Zuschauern werden grundsätzlich verboten. Bei Sportveranstaltungen finden wieder "Geisterspiele" statt.
    • Alle Kommunen in Schleswig-Holstein dürfen an Silvester größere Ansammlungen beschränken und Gruppengrößen festlegen.

    Diese Regeln gelten bis zum 18. Januar. Am 7. Januar 2022 gibt es eine Ministerpräsidenten-Konferenz, auf der über das weitere Vorgehen beraten wird.

  • Diese Regeln gelten im Dezember

    Im Zuge der Beratungen der schleswig-holsteinischen Landesregierung und der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) gelten bei uns im Land diese Neuerungen:

    Seit 4. Dezember gilt die 2G-Regelung für den Einzelhandel in ganz Schleswig-Holstein. Das bedeutet, dass nur noch geimpfte und genesene Menschen in Geschäfte dürfen. Davon ausgenommen sind so genannte "Geschäfte des täglichen Bedarfs". Das sind Supermärkte, Drogerien, Apotheken, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Tankstellen, Poststellen, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Zeitungsverkauf, Buchhandlungen, Bau- und Gartenmärkte, Blumengeschäfte, Tierbedarfsmärkte und Lebensmittelausgabestellen (Tafeln).

    Ab dem 15. Dezember gelten zusätzlich diese Regeln:

    • Bei privaten Treffen innerhalb geschlossener Räume, an denen mindestens eine Person (ab 14 Jahren) teilnimmt, die nicht geimpft oder genesen ist, darf die Zusammenkunft höchstens aus den Mitgliedern zweier Haushalte bestehen; aus einem dieser Haushalte dürfen zudem höchstens zwei Erwachsene sowie zuzüglich deren minderjährige Kinder teilnehmen.

     Eine Maskenpflicht gilt nun auch

    •  bei Veranstaltungen in Innenräumen unter 2G Bedingungen, bei denen weitere getestete Personen nur zugelassen sind, wenn diese zu beruflichen Zwecken anwesend sind,
    • für Zuschauerinnen und Zuschauer bei Großveranstaltungen (außer Märkten) mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Personen,
    • bei Versammlungen in Innenräumen, wenn nicht 3G gewährleistet ist,
    •  in Innenbereichen der Gastronomie für Gäste, die sich nicht an ihrem festen Sitz- oder Stehplatz befinden, sowie für Gastwirtinnen und Gastwirte und ihre Mitarbeitenden,
    •  in Gottesdiensten grundsätzlich auch am Sitzplatz, wenn nicht 3G gewährleistet ist.
    •  Bei Großveranstaltungen (mehr als 1.000 zeitgleich anwesende Personen) ist die Zahl der Zuschauerinnen und Zuschauer auf die Hälfte der Gesamtkapazität zu beschränken. Innerhalb geschlossener Räume ist die Gesamtzahl auf 5.000 begrenzt, außerhalb geschlossener Räume auf 15.000.
    • In Diskotheken, Bars und ähnlichen Einrichtungen, in denen sich die Gäste nicht überwiegend an festen Sitz- oder Stehplätzen aufhalten, gilt eine zusätzliche Testpflicht (2G+). Erforderlich ist ein maximal 24 Stunden alter Antigen-Schnelltest oder ein maximal 48 Stunden alter PCR-Test. Ausgenommen von der Testpflicht sind Personen, die neben einer vollständigen Grundimmunisierung auch bereits eine Auffrischungsimpfung („Booster-Impfung“) dokumentieren können, die mindestens 14 Tage zurückliegt.
    • Auch für Übernachtungsgäste in Beherbergungsbetrieben gilt bei Anreise eine zusätzliche Testpflicht (2G+). Erforderlich ist ein maximal 24 Stunden alter Antigen-Schnelltest oder ein maximal 48 Stunden alter PCR-Test. Ausgenommen von der Testpflicht sind Personen, die neben einer vollständigen Grundimmunisierung auch bereits eine Auffrischungsimpfung („Booster-Impfung“) dokumentieren können.
    • Für selbstständige Kindertagespflegepersonen gilt eine tägliche Testpflicht, falls sie nicht geimpft oder genesen sind.
    • In den Weihnachtsferien gilt wie bereits in den Herbstferien eine Regelung, um minderjährigen Schülerinnen und Schülern die Erfüllung von 2G-Anforderungen zu erleichtern: In den vom Landesrecht geregelten Bereichen gilt wieder die Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests, der höchstens 72 Stunden zurückliegt. Die Schülerinnen und Schüler bekommen dafür von den Schulen entsprechende Selbsttests ausgehändigt. Für die Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) sieht das Bundesinfektionsschutzgesetz in den Schulferien allerdings keine entsprechenden Ausnahmen von der dort geltenden 3G-Regel vor. D.h.: Schülerinnen und Schüler, die nicht geimpft und genesen sind, müssen zur ÖPNV-Nutzung in den Ferien einen anerkannten Test vorlegen, der nicht älter ist als 24 Stunden.
    • Dokumentationen über Kontrollen von Tests (z.B. im Einzelhandel oder in Kitas) sind vier Wochen lang aufzubewahren.

    Weitere Regelungen (z.B. Anforderungen bezüglich Testungen in Krankenhäusern, Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungs- bzw. Gefährdetenhilfe) ergeben sich inzwischen aus dem Bundesinfektionsschutzgesetz und nicht mehr aus der Landesverordnung.

    An Silvester soll es ein Böllerverbot geben. Böller dürfen wie im letzten Jahr nicht verkauft werden, außerdem wird es auf belebten Plätzen ein Feuerwerksverbot geben. Feuwerkshersteller bekommen eine Kompensation.

  • Diese Regeln gelten ab dem 22. November

    Schulen

    Ab dem 22.11. gilt die Maskenpflicht in den Schulen bei uns im Land.

    3G am Arbeitsplatz

    Bei allen beruflichen Veranstaltungen gilt ab dem 22. November die 3G-Regelung. Das gilt für Arbeitsstätten, berufliche Reisen und geschlossene Veranstaltungen beruflicher Art. Auch in Bibliotheken und Archiven gilt 3G.

    2G bei Freizeit-Veranstaltungen

    In geschlossenen Räumen gilt die 2G-Regelung. Das gilt für Gastronomie, Kinos, Diskotheken, Sport im Innenbereich und touristische Reisen sowie den touristische Reiseverkehr. Bei Veranstaltungen ohne Abstand oder mit viel Gedränge empfiehlt die Landesregierung 2G. Auf Weihnachtsmärkten soll es ein Hygienekonzept geben.

    Private Treffen

    Künftig dürfen sich noch maximal zehn ungeimpfte Personen in geschlossenen Räumen treffen.

    Friseure und medizinische Dienstleistungen

    Friseurbesuche und medizinische oder pflegerische Dienstleistungen sind von 2G ausgenommen - hier gilt 3G.

    Alten- und Pflegeheime

    Angestellte und externe Mitarbeiter müssen sich, wenn sie geimpft oder genesen sind, regelmäßig spätestens alle 72 Stunden auf das Virus testen. Ungeimpfte Beschäftigte müssen weiterhin täglich getestet werden. Pflegeeinrichtungen werden verpflichtet, ein entsprechendes Testangebot für Mitarbeitende und Besuchende bereitzustellen. Alle Besucherinnen und Besucher müssen einen tagesaktuellen Test vorweisen, egal ob geimpft, genesen oder ungeimpft (Diese Regeln gelten bereits seit dem 18. November).

  • Diese neue Regeln gelten ab Montag, 20. September

    Neue "Ampel-Regelung"

    Ab dem 20. September wird in Schleswig-Holstein ein neues Ampel-System gelten. Grün bedeutet, dass keinerlei Beschränkungen gelten und ein Leben wie vor der Pandemie möglich ist. In der Stufe gelb gibt es unter der Voraussetzung "3G" (geimpft, genesen, negativ getestet) keinerlei Maskenpflicht oder Kapazitätsbeschränkungen mehr. Das bedeutet zum Beispiel, dass Stadien, Kulturveranstaltungen oder Museen wieder volle Auslastung möglich ist. Wo keine 3G-Regelungen kontrolliert werden können (z.B. im Einzelhandel oder im ÖPNV), gelten weiter Personenbeschränkungen und Maskenpflicht. In dieser Stufe befindet sich Schleswig-Holstein aktuell.

    Wenn sich die Zahlen verschlechtern, tritt Stufe rot ein. Das bedeutet, dass Maskenpflicht und Kapazitätsobergrenzen wieder eingeführt werden.

    Was genau die Entscheidungsgrundlage für das Stufensystem ist, soll in Rücksprache mit Expertinnen und Experten mit der Landesregierung entschieden werden. Grundlage dafür sollen Inzidenzzahlen und Belegung der Intensivstationen sein.

    3G-Öffnungen

    Museen, Sportveranstaltungen und Konzerte sollen ab dem 20. September wieder ohne Masken oder Personenbegrenzungen stattfinden - wenn alle Besucher geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Wo keine Abstände eingehalten werden können, gibt es eine Empfehlung zum Tragen von Masken - aber keine Pflicht mehr.

    Weitere Maskenpflicht

    In allen Einrichtungen, wo keine 3G-Regeln kontrolliert werden können, gilt weiter eine Personenbegrenzung und Maskenpflicht. Darunter fallen zum Beispiel der öffentliche Personen-Nahverkehr (ÖPNV), Geschäfte und Supermärkte.

    Schulen und Kitas

    In Schulen gilt weiterhin das aktuelle Test- und Maskenkonzept, mindestens bis nach den Herbstferien. Für Kita-Kinder gibt es zwei kostenlose Tests pro Woche, die die Eltern mit ihnen durchführen können.

  • Diese Regeln gelten seit Montag, 23. August

    Einheitliche 3G-Regel

    In vielen öffentlichen Räumen mit Innenbereich erhalten ab Montag (23. August) nur noch Getestete, Genesene und Geimpfte Zutritt. Dazu zählen unter anderem Veranstaltungen, körpernahe Dienstleistungen wie beispielsweise Friseure, Sport- sowie Kultur und Freizeiteinrichtungen. Bei Tests gilt: Ein Antigen-Schnelltest darf nicht älter als 24 Stunden sein, ein PCR-Test nicht älter als 48 Stunden. In Hotels müssen Gäste bei Anreise einen maximal 48 Stunden alten Antigen-Schnelltest oder PCR-Test und während des Aufenthalts spätestens alle 72 Stunden einen entsprechenden Test vorlegen.

    Tests bei Kindern

    Von der Testpflicht am Montag sind Kinder bis zum 7. Lebensjahr ausgeschlossen. Schülerinnen und Schüler sollen im Rahmen eines Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden. Auch Kita-Kindern sollen zwei Mal in der Woche durch die Eltern getestet werden. Geeignete Tests sollen vom Land kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

    Events und Festivals möglich

    Unter strengen Auflagen sind auch wieder größere Veranstaltungen möglich. Innen wie Außen gilt auch hier die 3G-Regel. Der Konsum und Ausschank von Alkohol ist nicht erlaubt. Bei Sportveranstaltungen darf die Anlage zur Hälfte ausgelastet sein. Höchstens sind aber 5.000 Personen erlaubt.

  • Diese Regeln gelten seit Montag, 26. Juli

    Konkret hat die Landesregierung u.a. folgende Änderungen beschlossen:

    Die bisherigen Kontaktbeschränkungen bei Ansammlungen und Zusammenkünften (maximal zehn Personen aus zehn Haushalten) werden angesichts der derzeitigen Infektionslage verändert: Künftig können sich bis zu 25 Personen treffen. Kinder unter 14 Jahren sowie Genesene und Geimpfte werden hierbei weiterhin nicht mitgezählt.

    Die Rahmenbedingungen für Veranstaltungen werden, wie angekündigt, entsprechend dem Veranstaltungsstufenkonzept geändert. Die Begrenzung der Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen mit Gruppenaktivität (Feste, Feiern, Empfänge usw.) wird aufgehoben; dies gilt auch für die Veranstaltungen mit Marktcharakter (unter den bereits bestehenden Auflagen wie der Quadratmeterbeschränkung und Mund-Nasen-Bedeckung in Innenbereichen) und Veranstaltungen mit Sitzungscharakter (es gelten aber weiterhin Auflagen wie max. Auslastung von 50 Prozent); Veranstaltungen mit Eventcharakter sind in Außenbereichen und unter strengen Auflagen zulässig (Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, Erstellung eines Hygienekonzepts mit Berücksichtigung der An- und Abreise, Kontaktdatenerhebung, Testpflichten, Genehmigung durch die zuständige Behörde, Einsatz von Ordnungskräften). Auch bei Versammlungen werden die Teilnehmerbegrenzungen aufgehoben. Teilnehmerbegrenzungen entfallen ebenfalls für Gottesdienste.

    Weitere Anpassungen:

    *       Die Testpflicht für Besuche von Gaststätten in Innenbereichen entfällt.

    *       Die Testpflicht bei Veranstaltungen mit Gruppenaktivität wird aufgehoben.

    *       Die verbliebenen Testpflichten für Sport sowie Angebote der Kinder und Jugendhilfe in Innenbereichen entfallen.

    *       Die bisherige Folgetestung bei Besuch eines Beherbergungsbetriebes entfällt.

    *       Die Maskenpflicht für Schiffsverkehre (ÖPNV wie touristisch) wird in den Außenbereichen aufgehoben.

  • Diese Regeln gelten seit Montag, 28. Juni
    • Die Maskenpflicht entfällt in Außenbereichen. Abstände z.B. auf Wochenmärkten und in Wartebereichen sind weiterhin einzuhalten.
    • Die Maskenpflicht entfällt teilweise bei Veranstaltungen im Innenbereich mit Sitzungscharakter, z.B. im Kino oder im Theater. Auf den so genannten „Verkehrswegen“, also auf dem Weg zum Platz oder auf den Gängen, muss die Maske getragen werden, am Platz kann sie abgenommen werden.
    • Die Testpflicht bleibt, beispielsweise beim Besuch einer Gaststätte im Innenbereich, im Krankenhaus, in Pflege- oder Reha-Einrichtungen. Lockerungen gibt es beim Sport im Innenbereich ab 25 Sporttreibenden (bislang zehn Personen). Beim Besuch eines Beherbergungsbetriebes ist vor der Anreise ein Test erforderlich, zusätzlich nur noch einmalig nach 72 Stunden.
    • Veranstaltungen mit Gruppenaktivität und ohne feste Sitzplätze (z.B. Feste und Empfänge) dürfen unter Auflagen wieder mit bis zu 250 Personen in geschlossenen Räumen und mit bis zu 500 Personen draußen stattfinden.
    • Veranstaltungen mit Marktcharakter (Flohmärkte, Messen usw.) sind unter Auflagen drinnen wieder mit bis zu 1.250 Personen möglich, draußen mit bis zu 2.500. Die Testpflicht im Innenbereich entfällt. 
    • Veranstaltungen mit Sitzungscharakter (z.B. Konzerte, Theater- und Kinovorstellungen) sind unter Auflagen ebenfalls mit bis zu 1.250 (Innenbereich) bzw. 2.500 Personen (draußen) möglich. Die Testpflicht im Innenbereich entfällt.
    • Die Durchführung von Wettbewerben und Sportfesten ist innerhalb geschlossener Räume mit maximal 1.250 Personen, außerhalb geschlossener Räume mit maximal 2.500 Personen zulässig.
    • Bei Gottesdiensten außerhalb geschlossener Räume wird die zulässige Teilnehmerzahl auf 2.500 erhöht, innerhalb geschlossener Räume auf 1.250.
    • Die Quadratmeterbeschränkungen für Verkaufsflächen sowie für Freizeit- und Kultureinrichtungen entfallen.
    • Unabhängig vom Modellprojekt können Diskotheken unter strengen Bedingungen wieder öffnen. Erforderlich sind u.a. ein Hygienekonzept, Kontaktdatenerhebung, Maskenpflicht, die Vorlage eines negativen Tests und die Beschränkung der Teilnehmerzahl auf 125 Personen.