Man sieht die beleuchtete Promenade der Flensburger Förde und die Silhouette von Gebäuden.
Man sieht die beleuchtete Promenade der Flensburger Förde und die Silhouette von Gebäuden.

Diese Regeln gelten ab Mitternacht in Flensburg

Die Stadt Flensburg verschärft ihre Corona-Regeln und hat ab Samstag eine Ausgangssperre. Wer dann noch aus welchen Gründen raus darf, erfahren Sie hier.

Flensburg ist Corona-Hotspot. Leider ist es nicht gelungen, die Fallzahlen in der Stadt zu senken, besonders der Anteil der britischen Mutation macht den Behörden Sorgen. Deshalb hat der Rat der Stadt gemeinsam mit Oberbürgermeisterin Simone Lange eine Verschärfung der Maßnahmen beschlossen. Dazu zählt unter anderem eine Ausgangssperre und ein Verbot von privaten Treffen. Die neuen Regelungen gelten ab Samstag, 20. Februar, um Mitternacht für zunächst eine Woche.

Welche Ausnahmen gelten, erfahren Sie hier.

  • Ausgangssperre

    Ab Samstag, 20.2. gilt in Flensburg von 21 bis 5 Uhr eine nächtliche Ausgangssperre. Das bedeutet, dass man nur mit triftigem Grund das Haus verlassen darf. Ausnahmen gibt es für:

    • Ausübung beruflicher, geschäftlicher oder dienstlicher Tätigkeiten
    • Besuch von Betreuungseinrichtungen
    • Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen
    • Wahrnehmung des Sorge-, Erziehungs- und Umgangsrechts
    • Unabweisbar erforderliche Unterstützung von hilfsbedürftigen Angehörigen und Nachbar
    • Begleitung Sterbender
    • Versorgung von Tieren, darunter fällt auch das Ausführen von Hunden
    • Teilnahme an Veranstaltungen nach § 5 Abs. 2 Nr.1 und 6 der Corona-BekämpfVO
    • Aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen

     Die Ausgangssperre wird mithilfe von Polizei und Ordnungsamt kontrolliert. Wer gegen die Regelung verstößt, soll mindestens 100 € Bußgeld zahlen müssen. Die Regelung gilt zunächst für eine Woche.

  • Kontaktbeschränkungen

    Private Treffen werden für die Dauer von einer Woche untersagt. Das heißt, dass nur Personen aus dem eigenen Hausstand getroffen werden dürfen. Ausnahmen gibt es in diesen Fällen:

    • Ausübung beruflicher, geschäftlicher oder dienstlicher Tätigkeiten
    • Besuch von Bildungs- und Betreuungseinrichtungen sowie Angeboten zur Teilhabe am Arbeitsleben, die Teilnahme an Prüfungen und nicht aufschiebbaren Behördengängen
    • Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, Blutspenden
    • Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
    • Unabweisbar erforderliche Unterstützung von hilfsbedürftigen Angehörigen und Nachbarn
    • für notwendige Begleitpersonen von Personen, die über einen Ausweis für schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen B,H,BI,GI oder TBI verfügen
    • für Paare mit getrennten Wohnsitzen
    • zur Begleitung Sterbender sowie zur Teilnahme an Trauerfeiern
    • zur Versorgung von Tieren
    • Aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen